Bewachungsgewerbe, beantragen
Kurzinformationen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung
- Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei jur. Personen)
Gebühren
145,00 EUR - 1.450,00 EUR
Gemäß Tarifstelle 2.2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO)