Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Kurzinformationen
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe (Ausschank von Getränken und/ oder Speisen) nach § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes ist unter Verwendung des Vordrucks „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes – Gagev“ zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) dem Amt Wusterwitz schriftlich anzuzeigen ist.
Der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken ist somit in jedem Fall anzeigepflichtig. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Ausschank durch einen Gewerbetreibenden mit einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis bzw. Reisegewerbekarte durchgeführt wird.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsausschusses des Amtes Wusterwitz vom 21.06.2011 wird die Gebühr für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) in Höhe von 25,00 Euro für gemeinnützige Vereine auf 10,00 Euro vermindert.
Die Gebührenreduzierung erfolgt auf Antrag des Anzeigenden und unter Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
Ansprechpartner
N. N.
Zimmer 102, Erdgeschoss
(033839) 669-16
Formulare
- Antrag Gebührenreduzierung für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes